So funktionieren die Kinderzulagen in Liechtenstein

Die Höhe der Kinderzulagen ist abhängig von der Zahl und vom Alter der Kinder. Sie betragen für jedes Kind monatlich CHF 310.- und erhöhen sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf CHF 360.- im Monat. So bald und solange ein Anspruchsberechtigter mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, betragen die Kinderzulagen monatlich CHF 360.- für jedes Kind. Für Zwillinge betragen die Kinderzulagen ab Geburt je CHF 360.-

Das gilt für Grenzgänger aus den Nachbarstaaten

Wenn sowohl im Ausland als auch in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z.B.: durch den Vater im einen und durch die Mutter im anderen Vertragsstaat), so sind die Familienzulagen durch jenen Vertragsstaat auszurichten, in dem die Familie wohnt. Die Liechtensteinische FAK richtet aber einen Differenzausgleich aus, wenn die ausländischen Familienzulagen geringer sind als die liechtensteinischen Leistungen.

Der Differenzausgleich

Für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf liechtensteinische Familienzulagen. Falls die ausländische Zulage geringer ist als die vergleichbare Zulage in Liechtenstein, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Differenzausgleich bezogen werden. Der Ausgleich entspricht der tatsächlichen Höhe der Differenz.

Der Differenzausgleich kann jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres geltend gemacht werden oder früher, wenn der Anspruch auf die ausländische Zulage erlischt oder die Beschäftigung in Liechtenstein beendet wird.

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